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Ein quadratisches Waschbecken wäre schick und Mosaikfliesen würden auch besser aussehen? Bevor Mieter das Bad selbst erneuern, sollten sie mit dem Vermieter sprechen. Hier erfahren Sie, welche Veränderungen im Badezimmer erlaubt sind.

Alte Fliesen überstreichen oder ein neues WC einbauen: Mieter, die gravierende Änderungen im Bad planen, müssen den Eigentümer um Erlaubnis fragen.

 

Foto: Glasurit
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Keine Modernisierungspflicht des Vermieters

Grundsätzlich haben Mieter keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein altes Bad saniert wird. Ein normaler Verschleiß ist hinzunehmen, urteilt das Amtsgericht Coesfeld (Az. 4C 525/02). Es sei denn, das Bad ist plötzlich nicht mehr vollständig benutzbar; beispielsweise wenn die Badewannenbeschichtung stark aufgeraut ist. Der Vermieter ist dann zur Reparatur verpflichtet und muss die Badewanne erneuern oder zumindest neu beschichten lassen.

 

Selbst im Bad Heimwerken nur mit Vereinbarung

Wer neue Fliesen oder Sanitäreinrichtungen beabsichtigt, benötigt die Zustimmung des Vermieters. Denn solche Umbauten sind hinterher kaum noch rückgängig zu machen. Ratsam ist eine schriftliche Vereinbarung: Darin wird geregelt, welche Veränderungen stattfinden, ob Kosten aufgeteilt oder bei Auszug erstattet werden und wann die Arbeiten durchgeführt werden. Wichtig ist auch ein Vermerk, dass der Mieter bei Auszug nicht verpflichtet ist, den Ursprungszustand des Bades wiederherzustellen und es so übergeben kann, wie es durch ihn geändert wurde.

 

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Verschönern mit Farben, Deko und Möbel

Wer nur kleine Veränderungen plant, kann dies ohne den Vermieter tun. Dazu gehören der Austausch von Duschvorhang, Handtuchhalter und WC-Sitz, oder auch das Anbringen von neuen Möbeln, Lampen oder Spiegeln. Nicht alle Bäder sind durchgängig verfliest. Verputzte oder tapezierte Wände können mit einer Feuchtraumfarbe gestrichen werden. Und auch die Fliesen lassen sich schnell verschönern, indem man sie mit unifarbener oder gemusterter Dekorfolie beklebt.

 

Bohren in Fliesen erlaubt

Wenn Halterungen, Regal, Spiegel oder ähnliches fehlen, darf bei einem gefliesten Bad gebohrt werden, sagt das Landgericht Hamburg (Az. 307 S 50/01). Wird allerdings zu viel und an unnötigen Stellen gebohrt, so dass ein Teil der Kacheln nicht mehr zu gebrauchen ist, kann der Vermieter Ersatz verlangen (LG Göttingen, Az. 5 S 106/88). Statt in Fliesen zu bohren, sollte man die Fugen dazwischen wählen. Beim Auszug müssen die Bohrlöcher nur verschlossen werden, wenn Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbart worden sind.

 

Kleben statt Bohren

Wer das Bohren im Bad scheut, kann selbstklebende Haken und Halterungen verwenden sowie Teleskopstangen, die zwischen Boden und Decke oder zwei Seitenwänden eingespannt werden. Hierüber lassen sich Duschvorhänge und Regale schnell und sicher befestigen.

 

Mieterhöhung ausgeschlossen

Egal ob kleine oder größere Verschönerungsmaßnamen: Wenn Mieter auf eigene Kosten sanieren, können Vermieter daraus keinen Anspruch auf Mieterhöhung ableiten. Der Vermieter muss vom Ursprungszustand des Bades ausgehen, auch wenn die Modernisierung den Wert der Wohnung steigert.